Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Wetteraukreis

Organische Dünger und Verteilpläne

Der Maschinenring Wetterau berät zum grundwasserschonenden Einsatz organischer Dünger. Neben allgemeinen Empfehlungen zum Einsatz organischer Dünger können im Zuge der WRRL-Beratung auch Düngeranalysen durchgeführt werden und anhand dieser Düngerverteilpläne für Einzelbetriebe erstellt werden. Der Maschinenring Wetterau veröffentlicht jährlich zudem Düngerverteilpläne für Abnehmer von Gärresten aus regionalen Biogasanlagen. Diese stehen zum Download bereit.

News

Apr
29

Zwischenfruchtschreiben 2024

Infoschreiben mit Empfehlungen zum Zwischenfruchtanbau: 

ve…

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Mar
26

Regionale Nmin-Werte Stand 26.03.2024


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Feb
29

Regionale Düngeempfehlung/ Regionale Nmin-Werte Stand 29.02.2024

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Empfehlungen zum grundwasserschonenden Einsatz organischer Dünger

Auch bei korrekter Anrechnung organischer Dünger können hohe Mengen oder häufige Gaben unkontrollierte Mineralisationsschübe hervorrufen, die nicht nur eine Grundwasserbelastung darstellen können, sondern sich ggf. nachteilig auf Pflanzengesundheit und Qualitätsparameter von Feldfrüchten auswirken. Daher wird generell zum Einsatz organischer Dünger empfohlen:

  • Zeit und bedarfsgerecht düngen! Vor Ausbringung muss der N- und P-Bedarf der Kultur bemessen werden, Standort- oder Witterungsbedingungen können eine Ausbringung untersagen. Der ausgebrachte NH4-N-Anteil ist als voll pflanzenverfügbar anzurechnen, die weitere min. Zudüngung ist entsprechend zu reduzieren.
  • Nur eine organische Düngegabe je Kultur! Erhebliche Teile des organischen gebundenen Stickstoffs org. Dünger wirken verzögert über den organischen Bodenstickstoffpool, welcher mit zunehmender Menge und Häufigkeit org. Dünger angereichert wird. Die verzögerte N-Freisetzung bei Bodenerwärmung und Durchlüftung steht der Pflanze zur Verfügung, stellt bei Freisetzung nach der Ernte jedoch auch ein erhebliches Umwelt-Belastungspotenzial dar. Versuchen Sie lediglich eine org. Düngung je Kultur zu verabreichen sowie folgende jährliche N-Gesamt-Obergrenze über org. Dünger einzuhalten:
    • Maximal 120 kg Nges/ha aus organischem Dünger je Erntefrucht einsetzen!
      Das sind z.B. ~27 m³ Gärrest (bei 4,5 kg Nges/m³) oder 13 t Fertigkompost (bei 9 kg Nges/t)
    • Zu ZWF vor Mais oder Zuckerrüben sind Kompostgaben bis zu 150 kg Nges/ha möglich, da auch im Sommer wesentliche Mengen an Stickstoff aufgenommen werden. Der Kompost soll vor der ZWF-Saat ausgebracht werden.
    • Sind hohe Herbst-Nmin-Werte bekannt, müssen diese Mengen nochmals reduziert werden! 
  • Bitte beachten Sie, dass bei regelmäßigem Einsatz organischer Dünger und hohem standörtlichem Nachlieferungspotential die oben genannten Höchstmengen ggf. nochmals unterschritten werden sollten! Weiterhin werden die Ausbringmengen zu bestimmten Erntefrüchten und Terminen zusätzlich gesetzlich limitiert!

Reference

Verteilpläne für Gärreste und Komposte

Organische Dünger sind wertvolle Mehrnährstoffdünger. Bei regelmäßigem Einsatz gemäß guter fachlicher Praxis sind sie Humusquelle für Ackerflächen, bilden einen langsam fließen-den N-Speicher und tragen zu einer Verbesserung des Bodengefüges bei. Gegenwärtig werden neben Rinder- und Schweinegülle bzw. -mist, Klärschlamm sowie zunehmend Kompost und Biogasgärreste in der Wetterau eingesetzt.

Die Nährstoffgehalte der drei letztgenannten Wirtschaftsdünger sind stark von der Zusammensetzung ihres Ausgangssubstrates abhängig. Entsprechend sind Schwankungen innerhalb der Nährstoffzusammensetzung bereits im Jahresverlauf möglich und fordern von den Landnutzern regelmäßige Neuberechnungen der Ausbringmengen. Dafür sind immer die aktuellsten Analysewerte hinzuzuziehen. Um Ihnen aktuelle Empfehlungen zur Verfügung zu stellen, stehen auf dieser Seite Verteilpläne für Komposte und Gärreste ausgewählter Anlagen zum Download bereit. Bitte beachten Sie das Datum der jeweils zu Grunde liegenden Analyse!

 

Verteilpläne Biogasanlagen

Gärreste (Stand Juli 2023)

Biogasanlage Berstadt (pdf, 122 KB)

Gärreste (Stand Februar 2024)

Biogasanlage Altenstadt (pdf, 122 KB)

Gärreste (Stand Januar 2024)

Biogasanlage Karben (pdf, 158 KB)

Verteilpläne Kompostierungsanlagen

Gärreste/ Komposte (Stand Januar 2024)

Kompostierungsanlage Wetterau, Ilbenstadt (pdf, 176 KB)

Gärreste/ Komposte (Stand Januar 2024)

Kompostierungsanlage Rhein-Main Biokompost, Frankfurt (pdf, 141 KB)

Ausbringung organischer Dünger im Herbst

Die im vorherigen Textabschnitt beschriebenen, empfohlenen Mengen werden je nach Ausbringtermin, Ausbringkultur und Art organischem Dünger weiterhin durch gesetzliche Vorgaben der Düngeverordnung, Klärschlammverordnung oder Bioabfallverordnung beschränkt. Sollten Sie hierzu Fragen haben, hilft Ihnen das Beratungsteam des MR Wetterau gerne weiter! Bitte beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung bei Einsatz von flüssigen organischen Dünger im Herbst:

Die Vorgaben für eine Herbstausbringung organischer Dünger nach DüV orientieren sich an deren „wesentlichen Nährstoffgehalten“ sowie deren „wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff“. Wesentliche Nährstoffgehalte an N weisen demnach Düngemittel mit >1,5% Nges i.d.TM ( >15 kg Nges/t TM) auf, wesentliche Gehalte an pflanzenverfügbarem N besitzen Düngemittel mit >1,5% Nges i.d.TM und über 10 % löslichem N (auch oftmals wasserlöslicher N oder NH4-N genannt). Die genannten N-Gehalte werden i.d.R. von Gülle, Jauche, Gärrest, Flüssigkompost, einzelne Klärschlämme sowie von organischen Düngern mit Geflügelkotanteilen erreicht.

Eigene Analysen bzw. gültige Deklaration sind zu beachten! Nach DüG und DüV muss auch eine Herbstdüngung zeit- und bedarfsgerecht erfolgen, ein Gleichgewicht zwischen Bedarf und Versorgung ist zu gewährleisten. Ferner darf eine Herbstdüngung nach DüV auch bei vorliegendem Bedarf eine Obergrenze von 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha nicht überschreiten! Eine Sperrfrist definiert die DüV für alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N. Sie lautet:

  • Ackerland: Zeitpunkt Ernte Hauptfrucht bis 31. Januar
  • Grünland: 01. November bis 31. Januar

Zu den Kulturen Winterraps, Feldfutter, Zwischenfrüchten (Saat bis 15.09.) und zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Saat bis 01.10.) darf eine Düngung bis zur o.g. Obergrenze bis zum 01.10. erfolgen.

Für die Ausbringung von Mist von Huf- und Klauentieren sowie von Kompost gilt eine Sperrfrist vom 01.12. bis 15.01.

Für Gefährdete Gebiete nach DüV § 13a gelten abweichende Regelungen. Diese finden Sie hier: